Kurz und knapp:Unternehmen mit über 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Erfüllen Sie diese Quote nicht, fordert der Staat eine Ausgleichsabgabe. Diese können Sie sich ganz oder teilweise ersparen, wenn Sie Aufträge an die Bonner Werkstätten erteilen, denn wir sind eine anerkannte Einrichtung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sie können daher bis zu 50 % des Lohnanteiles im Rechnungsbetrag auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Eine Musterrechnung:- Unser Kunde Firma XY hat im Jahresdurchschnitt 61,5 Beschäftigte.
- Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wären 5 % schwerbehinderte Menschen direkt zu beschäftigen. Dies wären rechnerisch 3,08 schwerbehinderte Beschäftigte.
- Tatsächlich beschäftigt Firma XY im Jahresschnitt aber nur 1,5 schwerbehinderte Menschen.
Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren muss Firma XY jährlich 9.600 € Ausgleichsabgabe zahlen. - Gleichzeitig hat Firma XY aber Aufträge an eine Werkstatt für behinderte Menschen vergeben, insgesamt für 20.000 €.
- Im Betrag von 20.000 € sind ausgewiesene Lohnkosten (=Arbeitsleistung einer Werkstatt) von 12.000 € enthalten.
- Von diesen 12.000 € können 50 % (= 6.000 €) auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
- Demnach sind, begünstigt durch die Auftragsvergabe an eine Werkstatt für behinderte Menschen, tatsächlich nur 3.600 € zu zahlen.
Auszüge der Gesetzestexte§ 71 SGB IX Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. § 77 SGB IX Ausgleichsabgabe (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird. (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 1. 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, 2. 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent, 3. 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent. Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen 1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 105 Euro und 2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 180 Euro. § 140 SGB IX Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung. (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass 1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und 2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind. (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend. Hilfe, Unterstützung, Online-Berechnungfinden Sie u.a. im Internet unter: http://www.integrationsaemter.de http://www.rehadat.de/elan http://www.wfb-net.de
|